Allgemeine
Ordnung
Art. 1- Das Veranstaltungsbüro
(E.O.) Arte Studio kündigt
die vierter “Biennale Internazionale dell’Arte Contemporanea” an.
Die Veranstaltung findet vom 6. bis 14. Dezember 2003 in den
Ausstellungsräumen der Fortezza da Basso in Florenz statt.
Diese dritte Veranstaltung im Jahr 2003 sieht die Beteiligung
der Kultusministerien der Herkunftsländer der Künstler
vor, nach Bedingungen, die zum Teil in vorliegender Ordnung und
zum Teil in ergänzenden Unterlagen enthalten sind, in denen
die Zusammenarbeit zwischen dem Veranstalter und den “Kulturämtern
der Nationen” geregelt ist. Auf Vorschlag der Kulturämter
der einzelnen Nationen können diese Bestimmungen geändert
und den Erfordernissen der jeweiligen Nation angepasst werden.
Unter den Begriff “KULTURÄMTER DER NATIONEN” fallen
die mit Kunst- und Kulturarbeit beauftragten Einrichtungen der
Botschaften, der Ministerien für Schöne Künste,
des öffentlichen Unterrichtswesens, sowie die Kulturverbände
und öffentlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Kunst
tätig sind. Die kulturellen Einrichtungen delegieren einen “Beauftragten” für
die Kontaktpflege mit dem Veranstaltungsbüro der Biennale.
Der gewählte Beauftragte ist Mitglied des Internationalen
Wissenschaftlichen Ausschusses (C.S.I.).
Art. 2 - Aufgabe der Veranstaltungsorganisation
ist es, die Internationale Jury (G.I.) zu ernennen. Diese setzt
sich aus 5 Mitgliedern zusammen,
die unter Experten von internationalem Ruf und Kunsthistorikern
für Gegenwartskunst ausgewählt werden. Der G.I. obliegt
die Verleihung des “Lorenzo il Magnifico”-Preises,
der den besten Künstlern der Ausstellung zuerkannt wird.
Art. 3 - Das E.O. ernennt in Zusammenarbeit
mit der Internationalen Jury und den Beauftragten der Nationen
anhand entsprechender
Unterlagen die Mitglieder des Internationalen Wissenschaftlichen
Ausschusses (C.S.I.), der die Aufgabe hat, die zur Ausstellung
zugelassenen Künstler auszuwählen. Alle Mitglieder
des C.S.I. der verflossenen Veranstaltung 2001 werden auch für
die Ausstellung 2003 bestätigt. Das Veranstaltungsbüro
teilt jedem Mitglied des Ausschusses die Anzahl der auszuwählenden
Künstler mit. Es steht im Ermessen des Veranstalters, die
Mitgliedsliste des Internationalen Wissenschaftlichen Ausschusses
zu ergänzen, falls die von der Internationalen Jury und
von den Kulturämtern bestätigten Namen unzureichend
sind.
Art. 4 - Die Gesamtzahl der für
jede Nation einzuladenden Künstler setzt sich aus der Summe
der vom C.S.I. und der über
die Kulturämter ausgewählten Künstler zusammen.
Darüber hinaus ist eine Unterkommission, die aus Kunsthistorikern,
Vertretern von Kulturvereinen und Experten der Kunstbranche gebildet
wird, befugt, für die Zulassung zur Ausstellung 2003 Namen
von Künstlern vorzuschlagen, deren Zulassung jedoch der
unwiderruflichen Meinung der Internen Kommission untersteht;
dieser Kommission gehört eine Reihe von Kunstkritikern an,
die mit dem Veranstaltungsbüro eng zusammenarbeiten.
Art. 5 - Zur Veranstaltung können zugelassen werden bekannte
Künstler, aber auch solche, die auf nationaler oder internationaler
Ebene noch unbekannt sind. Daher kann der Wissenschaftliche Ausschuss
auch “herausragende” Künstler auswählen,
die beim breiten Publikum noch unbekannt sind. Zur Ausstellung
zugelassen sind außerdem Künstler, die in früheren
Jahren bereits ausgewählt wurden, unabhängig davon,
ob sie an einer der vorausgegangenen Biennale teilgenommen haben
oder nicht.
Art. 6 - Zur Auswahl zugelassen sind sämtliche Kunstrichtungen
und Kunsttrends: Malerei, Bildhauerei, illustrative Kunst, Grafik,
Mixed Media, Fotografie und Digitalkunst.